Satzung der Bielefelder Turngemeinde von 1848 e.V.

I. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bielefelder Turngemeinde von 1848 e.V.“ (in der Folge BTG genannt) und hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.

§ 2 Zweck und Grundsätze

1. Die BTG fördert und pflegt den Sport, sowie die kulturelle und zum Sport gehörende Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder.

Sie fördert die Jugendpflege.

2. Die BTG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinsgelder (Vermögen und etwaige Gewinne) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Angehörigen des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

Der Vorstand hat seine Arbeit grundsätzlich ehrenamtlich zu leisten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen ihrer Leistungen bezahlt werden.

Ausgaben für vereinsfremde Zwecke sind ausdrücklich untersagt.

Eine politische, rassische oder religiöse Betätigung des Vereins und seiner Mitglieder ist innerhalb des Vereins untersagt.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Die BTG ist Mitglied in den Organisationen der Selbstverwaltung des Sports.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

a) Erwachsene Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

b) Jugendliche (ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

c) Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).

Der Eintritt in den Verein erfolgt nach schriftlicher Anmeldung mit Angabe der Abteilung, in der das Mitglied überwiegend seinen Sport ausüben möchte.

Bei Minderjährigen muss die Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Durch die Anmeldung werden die Satzung und die Ordnungen des Vereins und der Abteilungen anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt (§ 7)

b) durch Ausschluss (§ 8)

c) im Todesfalle

§ 7 Austritt

Der Austritt ist dem Hauptvorstand schriftlich mitzuteilen. Die Kündigung ist jeweils zum Monatsende möglich, mit Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist.

§ 8 Ausschluss

Der Ausschluss muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Hauptvorstand beantragt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist immer dann gegeben, wenn

a) das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der BTG, ihre Ordnung oder die sportlichen Regeln verstößt,

b) durch die Fortsetzung der Mitgliedschaft eine Schädigung der Vereinsinteressen zu erwarten ist oder

c) das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen trotz Mahnung im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht innerhalb von zwei Wochen das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig (§ 25).

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Hauptvorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um die Förderung der Vereinsinteressen erworben haben.

Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2. Jugendliche sind außerordentliche Mitglieder. Ab 14 Jahre können sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

3. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen Sport treiben, sofern der Übungsbetrieb in den Abteilungen dieses zulässt.

§ 11 Beiträge, Gebühren und Umlagen

1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Bei der Anmeldung ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Beiträge und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Anträge auf Beitragsänderung sind in der Tagesordnung zur Einladung für die Mitgliederversammlung aufzunehmen.

Beiträge sind im voraus zu entrichten.

2. Die Ausübung bestimmter Sportarten und die Benutzung bestimmter Sportanlagen kann an die Entrichtung zusätzlicher Beiträge gebunden werden.

3. Der Einzug der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen erfolgt mittels Lastschrifteinzugsverfahren.

4. Beiträge und Umlagen dürfen nicht gegen Forderungen an die BTG aufgerechnet werden.

5. Besondere Umlagen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

6. In Not geratenen Mitgliedern kann der Hauptvorstand auf schriftlichen Antrag die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von Mitgliedern benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.

Verursacht ein Mitglied schuldhaft Schäden am Vereinseigentum oder an den von ihm benutzten Anlagen und Einrichtungen, so haftet es dafür.

IV. Vereinsorgane

§ 13 Organe der BTG

Organe der BTG sind:

1. Mitgliederversammlung (Kap. V)

2. Der Hauptvorstand (Kap. VI)

3. Die Abteilungsvorstände (Kap. VII)

4. Die Jugendversammlung (§ 23)

5. Der Wirtschaftsrat (§ 24)

6. Der Ehrenrat (§ 25)

V. Mitgliederversammlung

§ 14 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der BTG. Alle Vorgänge von allgemeinem Interesse unterliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 15 Einberufung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der Regel in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen einzuberufen, wenn es:

a) der geschäftsführende Vorstand oder Hauptvorstand

b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder oder der Wirtschaftsrat beim Vorstand beantragen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

4. Mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Hauptvorstandes

d) Wahlen gemäß Satzung

e) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr

f)Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5. Mit der Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen, aus der der Grund der Einberufung ersichtlich ist.

§ 16 Beschlussfähigkeit

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 17 Anträge

1. Anträge sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

2. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

VI. Hauptvorstand

§ 18 Zusammensetzung des Hauptvorstandes

1. Der Hauptvorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

dem/der Vorsitzenden,

dem/der oder den stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Kassenwart/in und

dem/der Schriftführer/in.

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:

dem geschäftsführenden Vorstand und

dem/der Sportwart/in,

dem/der Jugendwart/in,

dem/der stellvertr. Jugendwart/in,

der Frauenwartin,

dem/der Presse- und Werbewart/in

und den Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die oder seine/ihre Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein ist vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB.

3. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird bei einer Berechtigung oder Verpflichtung über EUR 7.500,- und mehr oder einem Dauerschuldverhältnis eingeschränkt. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf der Zustimmung des Wirtschaftsrates.

§ 19 Wahl des Hauptvorstandes

1. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Der/die Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in, der/die Sportwart/in, die Frauenwartin, der/die Presse- und Werbewart/in, sowie die Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Der/die Jugendwart/in und der/die stellv. Jugendwart/in werden von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben des Hauptvorstandes

1. Dem Hauptvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens, der Mitgliederbeiträge und der Zuwendungen an den Verein.

b) Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Zuweisungen aus den Vereinseinnahmen an die Abteilungen für die Durchführung des Sportbetriebes unter Berücksichtigung ihres Beitragsaufkommens.

c) Entscheidung über die Gründung neuer Sportabteilungen.

d) Einberufung der Mitgliederversammlung und die Erstattung der Jahresberichte.

e) Entscheidung aller Angelegenheiten, die über den Bereich der Abteilungen hinaus den Gesamtverein betreffen. Die Abteilungsleiter sind mindestens zweimal im Jahr, insbesondere vor der Hauptversammlung und im Herbst zu einer Sitzung des Hauptvorstandes einzuladen.

f) Berufung von Ausschüssen.

3. Fasst die Mitgliederversammlung oder der Wirtschaftsrat Beschlüsse, die der Vorstand nicht durchführen zu können glaubt, kann er die Ausführung vier Wochen aussetzen. Während der Frist hat eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Vorstand muss deren Beschlüsse durchführen oder augenblicklich zurücktreten. Die Versammlung wählt in diesem Fall einen neuen Vorstand.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt weiter alle Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Über seine Tätigkeit hat er den Gesamtvorstand zu informieren.

§ 21 Protokolle

Über Beschlüsse aller Organe der BTG sind Protokolle zu erstellen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung jedes Protokolls ist dem Vorsitzenden der BTG zuzuleiten, der dem Gesamtvorstand zu berichten hat.

Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den betroffenen Abteilungen auszugsweise zur Verfügung zu stellen.

VII. Abteilungen

§ 22 Aufgaben der Abteilungen

1. Die BTG gliedert sich zur Durchführung ihrer Aufgaben in Abteilungen, die den ihrer Sportart entsprechenden Verbänden angehören. Sie unterliegen der Aufsicht des Hauptvorstandes.

Durch Beschluss des Hauptvorstandes können neue Abteilungen gegründet werden. Bis zur Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung wird durch den Hauptvorstand ein kommissarischer Abteilungsleiter bestellt.

2. a) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, seinen/ihre Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in und den/die Jugendwart/in geleitet.

b) Abteilungsleiter/in, Stellvertreter/in, Kassenwart/in werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Der/die Jugendwart/in werden von der Jugendversammlung der Abteilung gewählt und von der Abteilungsversammlung bestätigt. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Hauptvorstand. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften des § 15 der Satzung entsprechend. Die Form der Einladung ist der Abteilung freigestellt.

c) Die Abteilungen haben einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Der Hauptvorstand ist zu jeder Abteilungsversammlung einzuladen. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Von den Kassenprüfer/innen muss turnusmäßig jährlich mindestens ein/e Prüfer/in ausscheiden.

d) Die Abteilungen besitzen Beitragshoheit, die sich auf den den Grundbeitrag überschreitenden Zusatzbeitrag erstreckt.

e) Die Verwendung der Mittel der Abteilungen unterliegt der Aufsicht des Hauptvorstandes.

f) Durch Beschluss des Hauptvorstandes können Abteilungen aufgelöst werden, wenn ein ordnungsgemäßer Sportbetrieb nicht mehr gegeben ist.

g) Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das Vermögen der aufgelösten Abteilung verbleibt in der BTG.

Die Tennisabteilung ist eine selbständige Abteilung der BTG von 1848 e.V. Wegen der besonderen Struktur der Abteilung hat sie eine eigene Satzung und Vermögensverwaltung. Die Vermögensverwaltung und Haftung erfolgen durch den – gemäß der eigenen Satzung – eigenen Vorstand.

3. Die Abteilungsvorstände führen die Geschäfte der Abteilungen selbständig im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, soweit nicht die Zuständigkeit des Hauptvorstandes gegeben ist.

Sie können keine Rechtsgeschäfte für und gegen den Verein eingehen.

Sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit ihrer Abteilung zuständig.

4. Abteilungen mit besonderen Aufgaben sind:

die Rehasport-Abteilung

die Kindersportschule „KiSS“

das „aktiv-Studio“

Über die Aufgaben, den Betrieb sowie die materielle und personelle Ausstattung dieser Abteilungen entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann zur Leitung dieser Abteilungen Mitarbeiter/innen benennen.

Die Höhe der Abteilungsbeiträge, Aufnahme-gebühren und Umlagen legt der Vorstand fest.

VIll. Jugendversammlung

§ 23 Jugendversammlung

1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen der BTG und ihrer gewählten Vertreter. Sie gibt sich durch ihre Jugendversammlung eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Diese Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptvorstand.

2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins. Sie entscheidet über die ihr zufließende Mittel und entsendet den/die von der Jugendversammlung zu wählenden Jugendwart/in und seine/n Stellvertreter/in in den Vorstand.

IX. Wirtschaftsrat

§ 24 Wirtschaftsrat

Der Wirtschaftsrat ist Beratungs- und Kontrollorgan für die Vermögensverwaltung des Vereins. Er besteht aus wenigstens 3 gewählten Mitgliedern, die über die notwendigen Fachkenntnisse in wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Fragen verfügen sollen.

Der Wirtschaftsrat ist von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

Vorstandsmitglieder dürfen dem Wirtschaftsrat nicht angehören.

Dem Wirtschaftsrat obliegt:

1. die Vorberatung des Haushaltsplanentwurfes mindestens 3 Wochen vor dessen Vorlage in der Mitgliederversammlung,

2. die Beschlussfassung im Falle § 18 Abs. 3 der Satzung,

3. die Beratung der Kassenprüfer,

4. die Beratung des Vorstandes in allen finanziellen Angelegenheiten und Beobachtung der Finanzlage des Vereins und

5. die Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zur wirtschaftlichen Lage des Vereins.

Dem Wirtschaftsrat sind auf Anforderung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

X. Ehrenrat

§ 25 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Hauptvorstand angehören dürfen. Sie sind alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Zum Ehrenrat ist wählbar, wer durch mindestens 10jährige Erfahrung mit den Geschicken des Vereins vertraut ist.

Der Ehrenrat entscheidet über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern endgültig. Außerdem hat er bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins vermittelnd einzugreifen.

XI. Kassenprüfung

§ 26 Kassenprüfung

Es sind zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Ersatzprüfer/in aus verschiedenen Abteilungen für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel zu wählen. Wiederwahl ist erst nach zweijähriger Unterbrechung zulässig. Die Kassenprüfer/ innen dürfen nicht dem Hauptvorstand angehören.

Der Obmann der Kassenprüfer/innen erstattet der Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des/der Kassenwartes/wartin und des Hauptvorstandes.

Der Hauptvorstand ist jederzeit berechtigt, durch eine/n Kassenprüfer/in des Vereins oder durch eine/n besondere/n Beauftragte/n eine Abteilungskasse prüfen zu lassen.

XII. Auflösung des Vereins

§ 27 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung ist nicht möglich, wenn 100 stimmberechtigte Mitglieder das Fortbestehen des Vereins verlangen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen ausschließlich zur Förderung von Turnen und Sport zu verwenden. Es soll damit der Stadt Bielefeld zufallen oder – mit Einwilligung des Finanzamtes Bielefeld-Innenstadt – einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit unserem Verein gleichem oder ähnlichem Zweck.

Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung der BTG am 5. Mai 2008 genehmigt.

Karl-Wilhelm Schulze, (Vorsitzender)
Bielefelder Turngemeinde von 1848 e.V.